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Als Privatperson mehrwertsteuerpflichtig?

Als Privatperson mehrwertsteuerpflichtig?

Philipp S. aus Pfäffikon dachte, er hätte ein Schnäppchen gemacht, als er das Malergeschäft Pinsel aus Bregenz beauftragt hat, die Aussenfassade seines Miethauses in St. Margrethen SG zu streichen. Trotz geringerer Kosten im Vergleich zu Schweizer Anbietern, war er mit der Arbeit und seinem Vergabeentscheid sehr zufrieden. Doch plötzlich erhält er Post von der eidgenössischen Steuerverwaltung, dass er Bezugssteuer für die Malerarbeiten zahlen soll. Aufgeregt wendet er sich an seinen Treuhänder und guten Freund bei der Companion Consulting AG, Freienbach. Sein Steuerberater bestätigt jedoch, dass dies aufgrund der fehlenden Schweizer Mehrwertsteuerregistrierung des Malerbetriebs korrekt sei. Zähneknirschend bezahlt Philipp S. die Bezugssteuer und verbucht die unerwarteten Kosten als “Lehrgeld”.

 

Aber was ist eigentlich die Bezugssteuer?

Ganz einfach ausgedrückt eine Mehrwertsteuer auf den Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch EmpfängerInnen im Inland. Oder präzise wie es Art. 45 Abs. 1 MWSTG bezüglich der Bezugssteuerpflicht formuliert:

Der Bezugsteuer unterliegen:

a. Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen;
b. die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten (Art. 52 Abs. 2);
c. die Lieferung von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegt und die erbracht wird durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme des Überlassens solcher Gegenstände zum Gebrauch oder zur Nutzung;
d. die Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch Unternehmen mit Sitz im Ausland an steuerpflichtige Personen im Inland

 

Wer muss Bezugssteuer bezahlen?

Art. 45 Abs. 2 MWSTG besagt, dass alle welche gemäss Art. 10 MWSTG pflichtig sind und alle, welche im Kalenderjahr für mehr als CHF 10’000 solche Leistungen beziehen. Achtung! Dies bedeutet nicht pro Dienstleistung sondern kumulativ für das gesamte Jahr. Überschreitet man den Wert von CHF 10’000 ist die Steuer auf dem gesamten Betrag geschuldet.

 

Wie hat eine Privatperson oder ein nicht mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen die Bezugssteuer zu deklarieren?

Art. 66 Abs. 3 MWSTG sagt, dass wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird, sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches er steuerpflichtig ist, bei der ESTV schriftlich anzumelden und die bezogenen Leistungen zu deklarieren hat. Ein einfaches Schreiben an die ESTV ist dafür ausreichend.

 

Wieso hat mein Handwerker aus dem Ausland die Schweizer Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausgewiesen?

Dies kann sein, wenn er aufgrund von Art. 10 MWSTG in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig ist oder wenn er sich freiwillig angemeldet hat. Im UID Register www.uid.admin.ch kann man übrigens nachschlagen, ob jemand auch wirklich eingetragen ist.

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